Rechtliches

May 8, 2025 · View on GitHub

Wie bereits in den Technischen Details erläutert dient diese Anwendung ausschließlich dem Auslesen von auch auf anderen Wegen verfügbaren Daten. Eine Manipulation der gespeicherten Daten ist nicht möglich.

Nach meiner rechtlichen Einschätzung:

  • Ist das Zurückbauen der Funktionsweise des Stundentenausweises gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b GeschGehG zulässig.

  • Diese Applikation enthält keine Schlüssel zum Auslesen der Karte. Diese müssen vom Nutzer gestellt werden.

  • Der § 202a Abs. 1 StGB findet keine Anwendung. Grund dafür ist, dass es sich bei den erlangten Daten ausschließlich um Daten handelt die entweder direkt auf der Karte aufgedruckt sind (also über keine besondere Zugangssicherung verfügen) oder für den Besitzer der Karte selbst bestimmt sind.

  • Die Daten die nicht direkt auf der Karte aufgedruckt sind, sind weiterhin nur für den Besitzer der Karte bestimmt und können auch mittels Einschub in einen Aufladeautomaten oder bei Bezahlung an der Kasse erlangt werden.

  • Diese Anwendung stellt keine Möglichkeit bereit, die gespeicherten Daten zu verändern, wie in § 303a StGB beschrieben. Damit ist auch nicht die Vorbereitung einer Straftat nach § 202c StGB erfüllt. Es sind auch keine Schlüssel in dieser Anwendung enthalten die dies ermöglichen würden.

  • Auf den in dieser Anwendung vorhandene Programmtext zum Auslesen der Karte ist auch nicht § 202c StGB anzuwenden, da weder § 202a noch § 202b StGB bei der Nutzung dieser Anwendung verletzt werden. Unabhängig davon enthält diese Anwendung keinerlei Schlüssel die für den Lesezugriff benötigt werden. Diese müssen von dem Nutzer bereitgestellt werden.